FAQ zur Ausnahmeregelung Pflichtstilllegung (4 % GLÖZ8)

Bild mit Broschüren der Konditionalität 2023

Was besagt die Ausnahmeregelung?

Für 2024 konnte jeder Betrieb über 10 ha Ackerfläche entscheiden, ob er seine Pflichtstilllegung (4 % der Ackerfläche) mit Bracheflächen erfüllt oder stattdessen mit Leguminosen bzw. Zwischenfrüchten.

Müssen zwei Komponenten gesät werden?

Nein, seit Beginn der Agrarreform 2023 ist geregelt, dass zur Erfüllung der Ausnahmeregelung mit Zwischenfrüchten eine Komponente ausreicht.

Zählt Grünroggen als Zwischenfrucht?

Ja, nach aktuellem Stand, er darf aber nicht als Hauptfrucht übernommen werden.
Beachte DüV: Grünroggen mit Ernte im Frühjahr zählt als Zweitfrucht.
Im Herbst keine Düngung möglich.
Im Frühjahr Düngung nach Bedarf als Zweitfrucht.

Zählt Ausfallraps als Zwischenfrucht im Sinne der Ausnahmeregelung GLÖZ8?

Nein, da keine gezielte Begrünung, bzw. Ansaat erfolgte.
(Für Glöz6 Mindestbodenbedeckung und DüV aber möglich)

Kann die Zwischenfrucht genutzt werden?

Ja, die Zwischenfrucht für die Ausnahmeregelung GLÖZ8 kann im Herbst bzw. im Frühjahr vor der nächsten Hauptkultur (z.B. Mais) genutzt werden.

Kann die Zwischenfrucht als Hauptfrucht in 2025 beibehalten werden, z.B. Ansaat Kleegras im Herbst 2024 als ZWF und Hauptkultur Kleegras in 2025?

Nein, da es sich um eine abfrierende Zwischenfrucht handeln muss, bzw. diese nicht zur Hauptkultur im nächsten Mehrfachantrag führen darf. (Wie beim alten Greening).
Nachweis der Neuansaat im Frühjahr 2025 zum MFA notwendig.

Ab wann darf die Zwischenfrucht umgebrochen werden?

Frühestens ab 01.01.25, sofern keine anderen Auflagen (Wasserschutzgebiet, Erosion, AUKM, gelbes/rotes Gebiet) dagegenstehen, bei Herbstnutzung muss die ZWF-Narbe ebenfalls bis 31.12.24 erhalten werden.

Ist ein Pflanzenschutzeinsatz möglich?

Eine Nacherntebehandlung wird der Hauptkultur zugerechnet. Somit ist eine Pflanzenschutzmaßnahme zulässig, sofern alle gesetzlichen Vorgaben bzw. Auflagen mit entsprechender Dokumentation eingehalten werden - jedoch Novellierung Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) beachten, da einschränkende Regelungen für Glyphosat gelten:

Rechtliche Vorschriften - Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Externer Link

Sollte ein chemischer Pflanzenschutz zur Saatvorbereitung der Zwischenfrucht durchgeführt werden (z.B. zur Direktsaat der Zwischenfrüchte), so wird dies nicht mehr der Hauptkultur zugerechnet und ist unzulässig, da die GLÖZ8-Vorgaben nicht erfüllt wären.
Erklärung einfach:
PSM-Einsatz auf der Getreidestoppel möglich, wenn anschließend eine flächige und wendende Bodenbearbeitung vor der Aussaat der ZWF erfolgt.
Wenn jedoch keine Bodenbearbeitung nach Einsatz des PSM-Einsatzes auf der Getreidestoppel erfolgt und die ZWF in Mulchsaat-/ Direktsaatverfahren bestellt werden soll, ist der PSM-Einsatz auch auf der Getreidestoppel verboten.
Unabhängig davon sind die PflSchAnwV und die Auflagen des PSM (laut PflSchG) zu beachten.

Bis wann muss die Zwischenfrucht für die Ausnahmeregelung gesät sein?

Es gibt keine zeitliche Vorgabe. Lediglich muss ein erosionsmindernder Bestand etabliert sein.
Ausnahmeregelungen wie beim Greening, wenn schlechter Feldaufgang vorhanden ist oder eine späte ZWF-Saat, werden aktuell nicht toleriert.
D.h., die Aussaat muss so zeitig erfolgen, dass sich ein vernünftiger Bestand vor Vegetationsende etablieren kann.
Im LKP Rundfax vom 22.07.2024 ist der 01.09. als Aussaattermin falsch mitgeteilt, dies wird mit dem nächsten Schreiben korrigiert.

Kann die Zwischenfrucht gedüngt werden?

Grundsätzlich ja, im Rahmen der zulässigen Mengen laut Düngeverordnung (DüV).

Darf Weidelgras, das vor 1. August gesät und im Herbst sowie im Frühjahr geerntet wird, im Herbst nach Bedarf gedüngt werden?

Ja, es darf im Herbst wie auch im Frühjahr nach Bedarf gedüngt werden.
Auch wenn eine späte zweite Herbsternte erfolgt, darf nur bis Ende September nach Bedarf gedüngt werden. Danach ist der Stickstoffbedarf von Weidelgras gleich 0 kg N je Hektar.

Darf Weidelgras, das bis zum 15. September gesät und nur im Herbst geerntet wird, im Herbst nach Bedarf gedüngt werden?

Nein. Weidelgras, das zwischen 1. August und 15. September gesät wird, darf mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar bis Ende September gedüngt werden.

Darf Weidelgras, das bis zum 15. September gesät wurde und das 1. Mal im Frühjahr geerntet wird, im Herbst gedüngt werden?

Nein. Weidelgras, das im Herbst nicht geerntet wird, darf im Herbst nicht gedüngt werden.
Im Frühjahr Düngebedarf als Zweitfrucht oder Hauptfrucht. Quelle: LfL

Beachte: Der Aussaattermin entscheidet über die Höhe der möglichen Düngung im Herbst.

    • Rotes Gebiet: N- Düngung nur zulässig, wenn eine Ernte der Zwischenfrucht für Futterzwecke („Tiermagen“) im Herbst erfolgt. Biogasverwertung zählt hierzu nicht.
    • Zweitfrucht: 20 % Reduktion der N-Menge notwendig (N-Bedarf der Zweitfrucht)
    • Zwischenfrucht: grundsätzlich nur 30/60 möglich, keine 20 % Reduktion notwendig

    Können angegebene Zwischenfruchtflächen aus der Mehrfachantragstellung vom Mai 2024 geändert werden?

    Nach den neuen Regeln, kann bis zum 30.09. grundsätzlich ein Nutzungsschlag geändert werden.
    Ausnahme: wenn bereits eine Vorortkontrolle angekündigt ist, dann kann keine Flächenänderung mehr erfolgen. Deshalb: notwendige Änderungen zeitig melden.
    Das bedeutet: Nutzungsschläge für die Ausnahmeregelung können gewechselt (auf anderes FS) oder bisher beantragte FS bis 30.09. verkleinert werden.

    Wie ist dies zu tun?

    Die Änderung muss immer schriftlich erfolgen. Am besten über die iBALIS Mitteilungsfunktion, oder bei Teilflächenänderungen, über die Mitteilungsfunktion mit vorheriger Einzeichnung einer Skizze in der Skizzenebene der Feldstückskarte (FeKa).
    Die herkömmlichen Möglichkeiten Fax, Post oder Mail sind ebenfalls möglich. Hier bitte immer Betriebsnummer und Feldstücknummer auf den Schreiben vermerken.

    Was ist wichtig?

    Durch Änderungen dürfen die geforderten 4% Pflichtanteil nicht unterschritten werden, da sonst ein Konditionalitätsverstoß, wegen Nichterfüllung GLÖZ8 droht.

    Was geschieht bei Nichterfüllung der Vorgaben?

    Konditionalitätsverstoß liegt vor. Diese sind seit 2023 höher bewertet als die alten CC-Verstöße.
    Beispiel: Kleegrasansaat in 2024 als ZWF, dasselbe Kleegras als Hauptfrucht in 2025, führt zum GLÖZ8 Verstoß, wenn volle vier Prozent betroffen wären, 10% Kürzung für alle erhaltenen Prämienzahlungen.

    Was gilt 2025 nach aktuellem Kenntnisstand?

    Nach aktuellem Stand kann sicher mitgeteilt werden, das ab 2025 keine 4 % Pflichtbrache mehr gefordert wird, d.h. GLÖZ8 wird „abgeschafft“.
    Die freiwillige Stilllegung im Rahmen der Ökoregelungen (ÖR1a) sollen im aktuellen Stand für 2025 erhalten bleiben. Eine Änderung der Prämien ist nach heutigem Stand nicht vorgesehen.
    Die Vorgaben zum Fruchtwechsel und der Mindestbodenbedeckungspflicht (GLÖZ6 und 7) sollen angepasst und vereinfacht werden. Inwieweit diese bereits für den Herbst 2024 gelten, ist aktuell noch unsicher, da die Bundesratsbeschlüsse fehlen. Es kann auch erst ab 2025 zu diesen Vereinfachungen kommen.
    Bitte aktuelle Presse verfolgen.
    Zu GLÖZ7 (Fruchtwechsel) beachten: Es darf maximal zweimal hintereinander die gleiche Frucht auf einem Schlag stehen, das Heißt im dritten Anbaujahr muss ein Fruchtwechsel erfolgen. Dies gilt auch bei der Neuregelung, die kommen soll.

    Aktuelles:

    Die ergänzenden Angaben für die Mindestbodenbedeckung (GLÖZ6) können zur Selbstprüfung wie letztes Jahr unter MFA Anträge/ MFA-Änderungen zu Flächendaten bis 31.12.2024 nacherfasst werden. Bei einer Vorortkontrolle ist die Eingabe verpflichtend.
    Bitte prüfen Sie bis zum 30.09. unter Anträge/ Mehrfachantrag/ Anstehende Aufgaben nochmals, ob noch Unstimmigkeiten in Ihrem Antrag vorliegen
    Aktuell sind die ersten Ampeln zur Kulturartenerkennung versandt. Die zweite Lieferung (für die „späteren Früchte“) erfolgt voraussichtlich nächste Woche und nochmals Mitte August für z. B: Mais.
    In IBALIS unter Kontrolle FMS-Aufgaben können Sie den aktuellen Stand einsehen, bzw. nachverfolgen.
    In der FALBY-App können unter Datenaktualisierung die neuesten Aufgaben abgerufen werden.